Von Toblerone bis Aromat: Angst vor weiterem Ausverkauf der Heimat
Die gelbe Streudose mit roter Kappe ist längst mehr als ein Produkt aus dem Supermarktregal. Für viele Haushalte in der Schweiz gehört Aromat seit Generationen selbstverständlich auf den Tisch...
Zuwanderung und soziale Spannungen: SP-Ikone warnt vor Folgen ihrer eigenen Partei
Der frühere SP-Nationalrat und langjährige Preisüberwacher Rudolf Strahm geht mit seiner Partei in der Migrationspolitik ungewohnt scharf ins Gericht. Ausgelöst wird die jüngste...
GV 2026: PolyPeptide bestätigt Verwaltungsrat und Vergütungen mit grosser Mehrheit
Die PolyPeptide Group AG hat an ihrer fünften ordentlichen Generalversammlung in Zug sämtliche Anträge des Verwaltungsrats durchgesetzt. Wie das in Baar domizilierte Unternehmen mitteilte,...
Dekarbonisierung aus einer Hand: Karbon-X integriert Expertise von carbon-connect
Karbon-X Corp., ein vertikal integrierter Anbieter von Klimalösungen auf dem regulierten und dem freiwilligen CO2-Markt, baut seine unternehmensweite Klimaplattform durch eine strategische...
Neuer Eigentümer für Hamburger Luxuskaufhaus Alsterhaus zeichnet sich ab
Das Hamburger Luxuskaufhaus Alsterhaus soll erneut den Eigentümer wechseln. Das Family-Office der Schoeller Group plant gemeinsam mit einer großen deutschen Pensionskasse die Übernahme der...

Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026


Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.